AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch uns. Soweit diese AGB nichts anderes bestimmen, gelten für alle Verträge die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Entgegennahme einer von uns erbrachten Leistung durch den Kunden genügt für die Geltung dieser AGB, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist (im Folgenden nur: gewerblicher Kunde).
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung oder ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag maßgebend.
2. Wir behalten uns zur Anpassung an den Stand der Technik Änderungen in der Ausführung des Leistungsgegenstands vor, soweit Leistungsdaten des Vertragsgegenstands im Ganzen dadurch nicht wesentlich (ohne schriftliche Verständigung) verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist. Von solchen Änderungen werden wir den Kunden vorab informieren.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Mindermengenzuschläge
1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager. Für Aufträge bis zu einem Nettowarenwert von 1.200,00 Euro trägt der Kunde die Kosten für Fracht und Verpackung (z.Zt. 13,50 Euro Fracht- und 6,50 Euro Verpackungskosten).
2. Für Lieferungen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise wegen zwischenzeitlich eingetretener Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen anzupassen.
3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Wertstellung des Betrages auf unserem Konto ankommt. Ein Anspruch auf Skonto besteht nicht, solange ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde unsere Forderungen mit 5% und, wenn der Kunde nicht Verbraucher ist, mit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
5. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so sind wir berechtigt, vor Ausführung unserer Lieferungen oder Leistungen angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Begehren nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dem Kunden stehen keine Schadensersatzansprüche zu.
6. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Zeit und Ort der Lieferung, Gefahrübergang
1. Termine und Fristen sind unverbindlich.
2. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
3. Lieferungen und Leistungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager. Die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen an anderen Orten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Umständen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, so berechnen wir dem Besteller ab einem Monat nach der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des Warenwerts für jeden Monat, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
V. Rücksendungen
Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich – abgesehen von den Fällen der Rückabwicklung des Vertrages – nicht zurückgenommen. Erklären wir uns nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall hierzu dennoch bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 % des Warenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. Erforderliche Aufarbeitungs- und Neuverpackungskosten werden gesondert berechnet. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der für etwaige Nebenleistungen vereinbarten Entgelte das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
2. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltswaren von uns.
3. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs oder im Falle des Antrags des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden nach Kündigung des Vertrages die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme oder Verpfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die uns durch die Zurücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Gegenüber gewerblichen Kunden gilt ergänzend folgendes: Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten. Der Kunde tritt schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich aushändigen.
VII. Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung
Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Waren der vereinbarten Beschaffenheit und in Ermangelung einer solchen Vereinbarung der üblichen Beschaffenheit entsprechen. Sofern es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf handelt, haften wir für Mängel wie folgt:
1. Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Mängel des Liefergegenstandes entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Hat der Kunde nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
2. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden. Anderenfalls gilt die Ware hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt. Zeigt sich ein bei der Anlieferung nicht erkennbarer Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich der Mängel als genehmigt. Diese Fiktion der Genehmigung gilt nicht für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben.
3. Es wird keine Haftung übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
5. Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt VIII sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln an der gelieferten Ware ausgeschlossen.
VIII. Haftung und Schadensersatz
1. Jegliche auf Schadensersatz gerichtete Haftung, gleichwelcher Art und gleichgültig aus welchem Grunde, ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir aufgrund von Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- oder Sachschäden haften, die bei der Nutzung des Liefergegenstandes eingetreten sind.
3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des vom Kunden mit Abschluss des Vertrags verfolgten Zwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Haften wir nach Satz 1, so ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.
IX. Lieferantenregress
Soweit der Kunde von einem Endverbraucher wegen eines von uns zu vertretenden Mangels der Lieferung in Anspruch genommen wird, ist der Regress des Kunden darauf beschränkt, von uns Erstattung der Mängelbeseitigungsaufwendungen zu verlangen; im Übrigen bleibt es bei der Regelung in Abschnitt VIII.
X. Sonderanfertigungen
Haben wir uns zur Anfertigung von Waren nach Vorgaben des Kunden verpflichtet, die von unseren serienmäßig hergestellten Produkten abweichen, gilt ergänzend Folgendes: Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Hauptsitz. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögens ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an dessen Hauptsitz zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. 04. 1980) ist ausgeschlossen.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
NOVALAB Labor- und Gartenarmaturen GmbH
Stand: Dezember 2022